Unwirksame Aufrechnungsklausel

Eine Klausel, wonach die Zulässigkeit der Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen von der Zustimmung im Einzelfall des Vermieters abhängig sein soll, hält der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 3 BGB selbst im gewerblichen Mietrecht nicht stand. Konkret ging es hier um die Klausel: „Der Mieter kann nur mit solchen Zahlungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen oder die Zurückbehaltung erklären, die entweder rechtskräftig festgestellt sind, oder zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erteilt.

 

Urteil vom 27.06.2007

Gericht: BGH

Aktenzeichen: XII ZR 54/05

Quelle: NZM 2007, 684

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