Stillegung Aufzug unzulässig
Die faktische Stillegung und Verweigerung einer Reparatur eines Aufzugs, dessen Funktionsfähigkeit die Teilungserklärung nicht verspricht, kann nicht mehrheitlich beschlossen werden. Dieses Urteil schließt sich an die Rechtsprechung an, die schon die Stillegung eines Müllschluckers für unwirksam erklärte, da ein Anspruch auf Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen bestehe.
Urteil vom 29.11.2006
Gericht: Saarländisches OLG
Aktenzeichen: 5 W 104/06
Quelle: ZWE 2007, 214