Stillegung Aufzug unzulässig

Die faktische Stillegung und Verweigerung einer Reparatur eines Aufzugs, dessen Funktionsfähigkeit die Teilungserklärung nicht verspricht, kann nicht mehrheitlich beschlossen werden. Dieses Urteil schließt sich an die Rechtsprechung an, die schon die Stillegung eines Müllschluckers für unwirksam erklärte, da ein Anspruch auf Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen bestehe.

 

Urteil vom 29.11.2006

Gericht: Saarländisches OLG

Aktenzeichen: 5 W 104/06

Quelle: ZWE 2007, 214

Zurück zur Übersicht