Videoüberwachung durch Eigentümer auch bei Sachbeschädigung unzulässig
Die über längere Zeiträume erfolgte gezielte Videoüberwachung eines bestimmten Teile einer gemeinschaftseigenen Hoffläche durch einen Wohnungseigentümer zum Zwecke der Dokumentation etwaiger Sachbeschädigungen seines Kraftfahrzeugs auf dem seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Stellplatz, verbunden mit der Möglichkeit dauernder Beobachtung und Weiterverwendung der gespeicherten Bilder, stellt eine zu unterlassende unverhältnismäßige Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer dar, die den überwachten Teil auf dem Weg zu ihrem Wohnungseigentum notwendigerweise begehen müssen. Mit diesem bandwurmartigen Leitsatz bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf die herrschende Rechtsprechung.
Urteil vom 05.01.2007
Gericht: OLG Düsseldorf
Aktenzeichen: 3 Wx 199/06
Quelle: NZM 2007, 166