Kinderwägen dürfen nur vorübergehend im Hausflur stehen

Weil diese Frage oft an uns herangetragen wird: Eine Eigentümergemeinschaft gab sich eine neue Hausordnung. Danach durften Kinderwägen nur vorübergehend im Flur abgestellt werden, ansonsten in den Keller verbracht werden. Das Oberlandesgericht Hamm gestattete nur ein vorübergehendes Parken, da es den Eltern nicht zumutbar wäre, während kurzzeitiger Aufenthalte in der Wohnung jedes Mal den Keller aufzusuchen.

 

Die Richter betonten aber, daß an Tagen, an denen kein Ausflug geplant sei, in den Abendstunden und in der Nacht die Wagen im Flur nichts zu suchen hätten. Ich gebe auch zu Bedenken, daß dieses Urteil nicht verallgemeinerbar ist. Eine Anwendung auf Fahrräder halte ich daher für ausgeschlossen.

 

Urteil vom 03.07.2001

Gericht: Oberlandesgericht Hamm

Aktenzeichen: 15 W 444/00

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