Versorgungssperre bei halbem Jahr Rückstand

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die weitere Lieferung von Wasser, Strom und Wärme einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät. Die Zahlungen müssen fällig sein und zweifelsfrei bestehen. Die WEG kann also eine sogenannte Versorgungssperre beschließen und damit auch den Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen, daß die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden. Die Duldungsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Nr. 4 WEG i.V.m. dem entsprechenden Beschluß der Eigentümerversammlung.

 

Dieser lautete in dem entschiedenen Fall: „Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, den Verwalter zu ermächtigen, im Hinblick auf erhebliche Hausgeldrückstände der Eheleute ...., die in deren Sondereigentum stehende Wohnung Nr. ... durch geeignete Maßnahmen entweder im Bereich des Gemeinschafts- oder des Sondereigentums vorübergehend zu unterbrechen. Voraussetzung für die Durchführung dieser Unterbrechungsmaßnahme ist, daß die Miteigentümer in Höhe von mindestens sechs monatlichen Hausgeldvorauszahlungen im Rückstand sind, über einen derartigen Rückstand ein vollstreckbarer Titel vorliegt und daß mindestens ein ergebnisloser Vollstreckungsversuch gegen die säumigen Miteigentümer unternommen worden ist. Die Versorgungsunterbrechung ist aufzuheben, wenn die Miteigentümer ihre Zahlungsrückstände auf einen Betrag zurückgeführt haben, der weniger als drei monatliche Vorauszahlungen beträgt, wobei titulierte und nicht titulierte Rückstände zu berücksichtigen sind.“

 

Da es keine gesonderten Absperrventile gab, war ein Betreten des Sondereigentums erforderlich. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, da sowohl Zahlungsanspruch als auch der Anspruch des säumigen Wohngeldschuldners einem einheitlichen Rechtsverhältnis, nämlich dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer entspringen. Die Gesamtheit der Wohnungseigentümer sei nicht verpflichtet, zeitliche unbegrenzt einen Teil der Bewirtschaftungskosten für einen einzelnen Eigentümer zu übernehmen.

 

Urteil vom 21.02.2006

Gericht: OLG Frankfurt a.M.

Aktenzeichen: 20 W 56/06

Quelle: NZM 2006, 870

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