Versorgungssperre bei Rückstand mit sechs Wohngeldern beschließbar

Die mehrheitlich beschlossene Androhung einer Versorgungssperre bei einem Rückstand von mehr als sechs Monaten des nach dem Wirtschaftsplan geschuldeten Wohngelds widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Schuldner kann sich auch nicht durch Teilzahlungen von der Versorgungssperre befreien. Juristisch besteht solange ein Zurückbehaltungsrecht, bis die Schuld komplett bezahlt ist.

 

Urteil vom 08.08.2005

Gericht: KG

Aktenzeichen: 24 W 112/04

Quelle: Immobilienwirtschaft 2005, 65

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