Abendlokal störender als Speisegaststätte

Der Betrieb eines Abendlokals mit dem Angebot von Live-Musik, Tanzfläche und täglich wechselnden Aktionen-Cocktails stört bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mehr als eine Gaststätte mit Speiseangebot, Hintergrundmusik und Tanzmöglichkeit. Schon der Personenkreis, der diese Lokalität aufsucht, sei ein anderer. Die Teilungserklärung sah die Erlaubnis für den Betrieb einer „Gaststätte“ vor. Während in einer Gaststätte vorrangig Speisen angeboten werden, steht in dem Tanzlokal die Unterhaltung im Vordergrund, es werden nur Snacks gereicht.

 

Urteil vom 28.02.2055

Gericht: BayObLG

Aktenzeichen: 2Z BR 237/04

Quelle: Immobilienwirtschaft 2005, 70

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