Schriftformmangel vorbeugen

Enthält ein gewerblicher Formularvertrag eine Regelung, wonach sich beide Vertragspartner verpflichten, alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, um dem Schriftformerfordernis Genüge zu tun, kommt eine Kündigung des Vertrages unter Berufung auf einen Schriftformmangel nicht in Betracht. Eine solche Klausel sei weder überraschend gemäß § 305 c BGB noch unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 BGB.

 

Urteil vom 13.11.2006

Gericht: KG

Aktenzeichen: 8 U 51/06

Quelle: MietRB 2007, 199

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