Kirchliche Versammlungsstätte ist keine gewerbliche Nutzung
Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als „gewerbliche Nutzung jeder Art“ ist es nicht vereinbar, dieses Teileigentum als Versammlungsstätte und Gebetsraum zu nutzen, wenn dabei an Sonn- und Feiertagen Gottesdienste mit Gesang und Musikbegleitung stattfinden und auch unter der Woche am Feierabend Senioren- und Jugendtreffs mit Liedersingen abgehalten werden. Nach dem Landgericht zeichnet sich eine gewerbliche Nutzung dadurch aus, daß sie in der Regel an Werktagen, innerhalb der üblichen Arbeitszeiten stattfinde. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Die unterlegene Partei hat beim Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Az. 13 U 43/05 Berufung eingelegt.
Urteil vom 11.02.2005
Gericht: LG Freiburg
Aktenzeichen: 2 O 451/04
Quelle: NZM 2005, 345