Kein Dachgarten auf Dachterrasse

Die in der Teilungserklärung angegebene Nutzungsart „Dachterrasse“ für eine im Sondereigentum stehende Fläche rechtfertigt es nicht, diese Fläche mit einer aufgeschütteten Erdoberfläche als intensiv begrünten Dachgarten zu nutzen. Eine derartige substanzielle Nutzungsänderung kann nicht durch Mehrheitsbeschluß, sondern nur durch Vereinbarung der Eigentümer gestattet werden, da sie weit über eine Gebrauchsregelung hinausgeht. Jeder Miteigentümer kann deshalb nach § 1004 BGB i.V.m. §§ 10 Absatz 1; 13, 14 Absatz 1WEG die Beseitigung verlangen. Zwar entspreche es einhelliger Rechtsprechung, daß eine Nutzung zulässig ist, wenn sie die übrigen Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt, als die in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Nutzungsart. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln war das jedoch zu verneinen, da offenkundig die Schadensermittlung und –beseitigung im Falle von Feuchtigkeitsschäden in angrenzenden Räumen sich erheblich schwieriger und arbeits- bzw. kostenaufwendiger gestalte.

 

Urteil vom 10.01.2005

Gericht: OLG Köln

Aktenzeichen: 16 Wx 217/04

Quelle: NZM 2005, 50

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