Auf den Hund gekommen

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann für die Zukunft die Zahl der pro Wohneinheit zulässigen Katzen und Hunde beschlußweise festlegen; dem steht nicht entgegen, daß eine Hunderasse gehalten wird, die artgerecht nur in einer die Festlegung übersteigenden Zahl gehalten werden kann, wie z.B. Huskies. Das Oberlandesgericht Celle stellte in dem Fall auch nicht darauf ab, ob durch die Hunde Verunreinigungen oder Lärm zu befürchten waren, sondern erklärte in einer typisierenden Betrachtungsweise maximal einen Hund pro Wohnung als zulässig.

 

OLG Celle, Beschluß v. 31.01.2003, Az.: 4 W 15/03 in NZM 2003, 242

 

Ebenfalls mit Hunden, konkret mit der Unterscheidung zwischen Kampfhunden und Kampfhundmischlingen, hatte sich das Kammergericht Berlin zu befassen. Hier hatte die Eigentümergemeinschaft ein entsprechendes Verbot mehrheitlich beschlossen, was das Gericht für zulässig erklärte, da es sich um eine Gebrauchsregelung nach § 15 Absatz 2 WEG handele.

 

KG, Beschluß v. 23.06.2003, Az.: 24 W 38/03 in NZM 2004, 145

 

Urteil vom 31.01.2003

Gericht: OLG Celle

Aktenzeichen: 4 W 15/03

Quelle:

Urteil vom 23.06.2003

Gericht: KG

Aktenzeichen: 24 W 38/03

Quelle:

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