Wohnen im Teileigentum nicht immer unzulässig

Eine vom Inhalt der Teilungserklärung abweichende Nutzung ist ausnahmsweise als zulässig anzusehen, wenn sie die übrigen Miteigentümer nicht stärker beeinträchtigt, als die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung. Dies gilt auch für eine Wohnnutzung von Teileigentum. Im entschiedenen Fall war die Teileigentumseinheit als „Büro/Praxis/Laden“ gewidmet.

 

Ich wäre dennoch sehr vorsichtig, diese Entscheidung zu verallgemeinern, da dann im Einzelfall abgewogen werden muß, wie „lästig“ eine gewerbliche Nutzung im Vergleich zu einer Wohnnutzung wäre, was letztlich großen Anlaß zu Diskussionen bietet. Vermieter, die gegenüber ihrem Mieter mietvertraglich gebunden sind, aber gegenüber der Eigentümergemeinschaft keine Wohnnutzung vornehmen dürften, sähen sich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt.

 

Urteil vom 27.12.2002

Gericht: OLG Köln

Aktenzeichen: 16 Wx 233/02

Quelle: IWR 2003, 64

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