Zur Prostitution in Wohnungseigentumsanlagen

Dem Bayerischen Obersten Landesgericht erscheint es „zweifelhaft, ob eine in der Rechtsgemeinschaft eindeutig herrschende Auffassung über die nicht nur individualethische, sondern auch sozialethische Verwerflichkeit der Prostitutionsausübung festgestellt werden kann“. Auf gut deutsch: Was einen Einzelnen stört, muß nicht zwangsläufig jeden stören. Unter diesem Aspekt stellt das Gericht in Frage, ob in einem Anwesen, das ausschließlich (!) gewerblich genutzt wird, eine Wertminderung der übrigen Teileigentumseinheiten anzunehmen ist, wenn in einer Teileigentumseinheit der Prostitution nachgegangen wird. Kommt es hingegen in dem Anwesen zu „ungewollten Konfrontationen“ mit der Prostitutionsausübung, die als anstößig zu bezeichnen sind, ist dies für die übrigen Teileigentümer nachteilig.

 

BayObLG, Beschluß v. 08.09.2004, Az.: 2Z BR 137/04 in NZM 2004, 949

 

Anders, wenn es sich um eine Wohnanlage handelt: Die Wohnungseigentümer brauchen es nicht zu dulden, daß in einer vermieteten Wohnung der Prostitution nachgegangen wird. Daran hat auch das Prostitutionsgesetz vom 20.12.2001 nichts geändert.

 

Urteil vom 08.09.2004

Gericht: BayObLG

Aktenzeichen: 2Z BR 137/04

Quelle:

Urteil vom 07.06.2004

Gericht: OLG Frankfurt a.M.

Aktenzeichen: 20 W 59/03

Quelle:

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