Verbotenes in Hausordnungen

Ein Wohnungseigentümer kann die Festschreibung einer bestimmten von ihm favorisierten Lärmschutzmaßnahme in der Hausordnung von der Gemeinschaft nicht verlangen. In dem entschiedenen Fall ging es darum, daß der Eigentümer wollte, daß das Waschküchenfenster geschlossen bleibt.

 

Eine Hausordnung, wonach sichtbares Aufhängen und Auslegen von Wäsche, Betten usw. auf Balkonen, Terrassen, im Gartenbereich und den Fenstern usw. für unzulässig erklärt wird, kann nicht mehrheitlich beschlossen werden.

 

Unzulässig ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf ferner eine Regelung, wonach die jeweiligen Eigentümer für das Bereitstellen von Abfallbehältnissen sowie für den Winterdienst im wöchentlichen Wechsel verantwortlich sind und die Gartenarbeit Aufgabe aller Wohnungseigentümer ist.

 

Eine Regelung der mehrheitlich beschlossenen Hausordnung, wonach die Gestaltung (inklusive Aufstellen von Möbeln) des Treppenabsatzes eine Etage tiefer – unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer – den Bewohnern der jeweiligen Etage obliegt, unterfällt nicht der Beschlußkompetenz der Eigentümergemeinschaft für Gebrauchsregelungen und ist daher unwirksam.

 

Urteil vom 01.10.2003

Gericht: OLG Düsseldorf

Aktenzeichen: 3 Wx 393/02

Quelle: NZM 2004, 107

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