Parfum im Treppenhaus und Duftkerzen auf dem Balkon

Versprüht ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Parfum im zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Treppenhaus, so liegt hierin eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums. Es geht nicht an, daß ein Wohnungseigentümer den übrigen Miteigentümern durch die Ausbringung von Duftstoffen vorgibt, daß im Gemeinschaftseigentum stehende Räumlichkeiten in ganz bestimmter – von ihm als angenehm, von anderen Eigentümern als störend empfundener - Weise zu riechen haben, ein einzelner Eigentümer also quasi die Atmosphäre vorschreibt, die die übrigen Eigentümer in dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Hausflur zu atmen haben.

 

Die Frage hingegen, ob das Abbrennen einer Duftkerze auf dem Balkon eines Wohnungseigentümers eine bestimmungswidrige Benutzung des Sondereigentums darstellt, kann generell weder bejaht noch verneint werden, sondern hängt vielmehr von den Gesamtumständen ab, nämlich u.a. davon, wie intensiv der Geruch der Kerze auf der Terrasse der sich gestört Fühlenden tatsächlich wahrgenommen wird, wie häufig eine solche entzündet wird, ob die Kerzen stets oder vorwiegend bei Abwesenheit der Gestörten angezündet waren, möglicherweise gar, ohne daß sich die Störer selbst auf dem Balkon aufhielten, was ggf. auf schikanöses Verhalten hindeuten könnte.

 

Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren ist in beiden Fällen § 1004 I BGB, § 14 Nr. 1 WEG. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Urteil vom 16.05.1993

Gericht: OLG Düsseldorf

Aktenzeichen: NZM 2003, 605

Quelle:

Zurück zur Übersicht