Lärm in den Gewerbeeinheiten

Die mit einer Nutzung als Laden typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen müssen nur während der üblichen Ladenöffnungszeiten hingenommen werden. Dies ergibt sich aus § 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB. Vorliegend sah die Teilungserklärung eine Zweckbestimmung als Laden vor. Genutzt wurde die betreffende Einheit durch eine Bäckerei, die natürlich schon in den frühen Morgenstunden, ab ca. 5 Uhr, in Betrieb war. Das Gericht entschied jedoch, daß bis 7 Uhr Ruhe zu herrschen hatte.

 

Ähnlich hatte schon 2000 das Landgericht Berlin entschieden, wobei dort noch rege Liefertätigkeit hinzukam. Dieses stellte außer den Lärmstörungen auch noch auf die Gerüche ab. Der Vermieter muß sich das Verhalten seines Gewerbemieters zurechnen lassen.

 

Wie sich die Situation mit den immer weiteren Ladenöffnungszeiten verhält, bleibt abzuwarten.

 

Urteil vom 06.03.2003

Gericht: BayObLG

Aktenzeichen: 2ZBR 6/03

Quelle:

Urteil vom 18.08.2000

Gericht: LG Berlin

Aktenzeichen: 85 T 159/99 WEG

Quelle:

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