Grenzabstände bei Pflanzen beachten!

Nicht nur zwischen verschiedenen Grundstücken, sondern auch zwischen verschiedenen Sondernutzungsrechten sind die Vorschriften der landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetze, in Bayern also des AGBGB zu beachten. Dies ergibt sich aus dem nach § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz bestehenden Rücksichtnahmegebot. Allerdings gelten sie nicht direkt, sondern sind Bestandteil einer Interessenabwägung der betroffenen Beteiligten. Art. 47 AGBGB regelt, daß Bäume, Sträucher und Hecken mindestens 50 Zentimeter, wenn sie über 2 Meter groß sind, sogar 2 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sein müssen.

 

Urteil vom 21.10.2002

Gericht: OLG Hamm

Aktenzeichen: 15 W 77/02

Quelle: NZM 2003, 156

Zurück zur Übersicht