Erbengemeinschaft: Einzelne Erben als Vermieter

Ist eine Erbengemeinschaft Vermieterin, so sind alle Mitglieder der Erbengemeinschaft als Vermieter anzusehen. Die Grundsätze zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder der WEG sind auf die Erbengemeinschaft nicht übertragbar. Dies ist vor allem daher wichtig, weil hier die Regeln für Personenmehrheiten bei Mietverträgen zu beachten sind: Vor allem Kündigungen und Mieterhöhungen, aber auch Klagen, können grundsätzlich nur durch alle einzelnen Erben vorgenommen werden. Gerade bei einer zerstrittenen oder weit verstreuten Erbengemeinschaft kann dies zu Problemen führen.

Urteil vom 17.10.2006

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZB 94/05

Quelle: MietRB 2007, 29

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