Musik und Hausordnung

Eine Beschränkung des Musizierens in der Hausordnung ist neuerdings nur zulässig, wenn sie eine Ausnahme für berufsbedingt musizierende Bewohner vorsieht. Die diesem Urteil zugrundeliegende Hausordnung erlaubte ein Musizieren in Zimmerlautstärke. Lauteres Musizieren war ebenfalls gestattet, und zwar zwischen 7.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 20.00 Uhr. Trotzdem erklärte das Bayerische Oberste Landesgericht die Hausordnung insoweit für ungültig. Die Wohnanlage enthielt keine Benutzungsbeschränkungen, konnte also auch von Freiberuflern genutzt werden, und somit auch von Berufsmusikern, unerheblich, ob diese nur proben oder Unterricht erteilen. Eine entsprechende Auslegung der Hausordnung ist ebenfalls unzulässig. Unsere Musterhausordnung wurde bereits entsprechend angepaßt.

 

Urteil vom 28.02.2002

Gericht: BayObLG

Aktenzeichen: 2 ZBR 141/01

Quelle: NZM 2002, 492

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