Anschluß eines Kaminofens

Der Anschluß eines Kaminofens an einen Kamin durch einen Wohnungseigentümer stellt für die übrigen Eigentümer einen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar, wenn aus technischen Gründen fast kein Ofen mehr an den Kamin angeschlossen werden könnte. In einer Wohnanlage verliefen zwei nicht in Betrieb genommene Kaminzüge, die mit Blinddeckeln zu den angeschlossenen sieben Wohnungen versehen waren. Durch die Nutzung eines Kamins hätten künftig nur noch zwei der sieben vorhandenen Kaminanschlüsse genutzt werden können. Das Gericht betonte auch, daß es unerheblich sei, ob die Kaminzüge aktuell von jemand genutzt würden oder nicht.

 

Urteil vom 08.09.2008

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 32 Wx 99/08

Quelle: ZWE 2008, 488

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