Trotz Verjährung keine Erweiterung baulicher Veränderungen

Ist der Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung wegen Verjährung nicht durchsetzbar, müssen die Wohnungseigentümer den bestehenden Zustand faktisch dulden, nicht aber die Ausweitung des erreichten Zustands – auch nicht durch modernisierende Instandsetzung – hinnehmen. Hier hatte ein Bewohner eine mehrere Meter hohe Funkantenne errichtet gehabt. Ein Beseitigungsanspruch war schon verjährt. Nun wollte der Bewohner die Antennenanlage aber noch erweitern. Das geht nicht, entschied das Oberlandesgericht und ordnete einen Rückbau auf den alten, nicht erweiterten Zustand an.

 

Urteil vom 26.06.2008

Gericht: OLG Düsseldorf

Aktenzeichen: I-3 Wx 217/07

Quelle: MietRB 2008, 333

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