Lichterkette als unzulässige bauliche Veränderung

Eine weithin sichtbare, dauerhaft am Balkongeländer angebrachte Lichterkette stellt eine beeinträchtigende bauliche Veränderung dar, die die übrigen Eigentümer nicht zu dulden brauchen. Die hell weiß-bläuliche LED-Lichterkette war hier in einer Wohnung im 18. OG befestigt. Fraglich, ob das mit dem weiß-blauen Licht in Bayern anders entschieden worden wäre...

 

Urteil vom 11.02.2008

Gericht: LG Köln

Aktenzeichen: 29 T 205/06

Quelle: MietRB 2008, 145

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