Lichterkette als unzulässige bauliche Veränderung
Eine weithin sichtbare, dauerhaft am Balkongeländer angebrachte Lichterkette stellt eine beeinträchtigende bauliche Veränderung dar, die die übrigen Eigentümer nicht zu dulden brauchen. Die hell weiß-bläuliche LED-Lichterkette war hier in einer Wohnung im 18. OG befestigt. Fraglich, ob das mit dem weiß-blauen Licht in Bayern anders entschieden worden wäre...
Urteil vom 11.02.2008
Gericht: LG Köln
Aktenzeichen: 29 T 205/06
Quelle: MietRB 2008, 145