Terrassenvergrößerung als bauliche Veränderung

Vergrößert ein Wohnungseigentümer die vom Bauträger entsprechend dem Aufteilungsplan errichtete Terrasse, ist das natürlich auch eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG. Diese ist zustimmungsbedürftig, wenn sie eine intensivere Nutzung ermöglicht und sich daraus konkrete Beeinträchtigungen des nicht zustimmenden Wohnungseigentümers ergeben. Hat hingegen schon der Bauträger selbst die Terrasse in dieser Größe unter Abweichung vom Teilungsplan errichtet, ist das keine bauliche Veränderung. Ein Beseitigungsanspruch gegen den einzelnen Wohnungskäufer direkt besteht daher nicht, auch wenn die Veränderung auf seinen Wunsch vorgenommen wurde. Es kann aber die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet werden, den plangemäßen Zustand herzustellen.

 

Urteil vom 24.07.2007

Gericht: OLG Frankfurt a.M.

Aktenzeichen: 20 W 538/05

Quelle: NZM 2008, 322

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