Bauliche Veränderung: Jeder darf immer individuell klagen

Eine Eigentümergemeinschaft hatte beschlossen, daß eine bauliche Veränderung zu beseitigen ist. Dieser Beschluß war auch schon bestandskräftig geworden. Einem Eigentümer ging das Vorgehen wohl zu langsam. Es stellte sich die Frage, ob er auch weiterhin individuell wegen der baulichen Veränderung vorgehen könnte, oder ob die Gemeinschaft die Zuständigkeit exklusiv an sich gezogen hat. Er kann, entschied das Oberlandesgericht München.

 

Urteil vom 16.11.2007

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 32 Wx 111/07

Quelle: NZM 2008, 87

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