Fristen bei Beseitigungsanspruch wegen baulicher Veränderung

Die übliche gesetzliche Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Innerhalb dieser Frist verjährt zum Beispiel auch ein Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung. Nun kann man auf die Idee kommen, kurz vor Ablauf dieser Verjährungsfrist einen Beschluß zu fassen, daß wegen der baulichen Veränderung gegen den betreffenden Eigentümer vorgegangen wird. Nach umstrittener, in Bayern aber noch herrschender Auffassung, begründet ein solcher Beschluß nämlich „konstitutiv“ einen neuen Anspruch. Das hätte dann also zur Folge, daß eine zweite dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnen würde. Das geht nicht, entschied das Oberlandesgericht Hamm, weil das eine unzulässige Verdopplung der Verjährungsfristen wäre.

 

Urteil vom 29.05.2007

Gericht: OLG Hamm

Aktenzeichen: 15 W 16/07

Quelle: ZWE 2008, 494

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