Reklametafeln als hinzunehmende bauliche Veränderung
Die Anbringung beleuchteter Reklametafeln an der Außenfassade stellt ganz klar eine bauliche Veränderung dar. Wenn diese Tafeln aber nicht mit merklichem Lichteinfall und keiner Beschränkung der Aussicht der übrigen Eigentümer verbunden sind und auch das Sondereigentum gemäß dem in der Teilungserklärung erklärten Nutzungszweck genützt wird, sind beleuchtete Reklametafeln als ortsübliche und angemessene Werbung hinzunehmen. Diese Entscheidung halte ich nicht für verallgemeinerungsfähig, da es immer auf die Größe und die Umgebung (gemischte Nutzung) ankommen muß. Das Gericht hat sich die Schilder auch selbst vor Ort angesehen.
Urteil vom 31.05.2006
Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 16 Wx 11/06
Quelle: NZM 2007, 92