Keine einstweilige Verfügung bei Doppelvermietung
Schuldrechtliche Verträge kann man beliebig oft abschließen. So kann man eine Sache hunderte Male verkaufen, oder eine Wohnung zeitgleich an viele verschiedene Mieter vermieten. Die Frage der Erfüllung steht dann auf einem anderen Blatt Papier, verbunden mit Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vermieter.
Was aber nun tun, wenn man als Mieter von einer Doppelvermietung erfährt und dennoch in die Wohnung einziehen möchte. Schnell denkt man hier an eine einstweilige Verfügung. Diesen Weg hat aber das Kammergericht Berlin versperrt. Im Fall der Doppelvermietung kann der Besitzüberlassungsanspruch des ersten Mieters gegenüber dem Vermieter nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.
Urteil vom 25.10.2007
Gericht: OLG Koblenz
Aktenzeichen: 5 U 1148/07
Quelle:
Urteil vom 25.01.2007
Gericht: KG
Aktenzeichen: 8 W 7/07
Quelle: