Zustimmungen widerruflich
Ein Wohnungseigentümer, der einer baulichen Veränderung, hier der Errichtung einer Balkonanlage grundsätzlich zugestimmt hat, kann diese Zustimmung regelmäßig widerrufen, solange der bauwillige Wohnungseigentümer Dispositionen zur Verwirklichung noch nicht getroffen hat.
Diese Entscheidung bietet Zündstoff, nimmt sie doch die Rechtssicherheit. Hier ging es jedoch nur um eine vor Ort erteilte Zustimmung. Ich gehe daher weiter davon davon aus, daß ein Beschluß über eine bauliche Veränderung als „Zitterbeschluß“ nach einem Monat Bestandskraft hat.
Außerdem betonte das Oberlandesgericht, daß hier möglichst konkrete Unterlagen wie z.B. Planskizzen oder Baubeschreibungen fehlten. Die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung kann sich aber immer nur auf die konkrete Maßnahme beziehen, für die sie erbeten wurde. Hätten hier detaillierte Unterlagen vorgelegen, wäre die Entscheidung wohl anders ausgegangen.
Für Eigentümer, die daher bauliche Veränderungen planen, gilt daher noch mehr, diese nicht ohne vorherige Genehmigung durchzuführen, nach bestandskräftiger Genehmigung dann aber zügig zu handeln, d.h. die Aufträge an die Handwerker zu vergeben.
OLG Düsseldorf, Beschluß v. 10.03.2006, I-3 Wx 16/06 in WE 2006, 248 = NZM 2006, 702
Ähnlich entschied das Oberlandesgericht Celle in einem schriftlichen Umlaufverfahren. Der Widerruf der Zustimmungserklärung ist wirksam, solange die Mitteilung des Beschlußergebnisses nicht vorliegt.
OLG Celle, Beschluß v. 08.06.2006, 4 W 82/06 in NZM 2006, 784
Urteil vom 10.03.2006
Gericht: OLG Düsseldorf
Aktenzeichen: I-3 Wx 16/06
Quelle:
Urteil vom 08.06.2006
Gericht: OLG Celle
Aktenzeichen: 4 W 82/06
Quelle: