Parabolantenne kaum sichtbar

Das Aufstellen einer Parabolantenne auf einem teilweise in die Fassade zurückgesetzten Balkon, die von außen nur durch einen Schlitz zwischen der fest gemauerten Balkonumfassung unddem ebenfalls fest eingefügten Betonblumenkasten wahrnehmbar ist, führt im Allgemeinen (!) nicht zu einer nachteiligen Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer. Der 34. Senat sieht die Eigentümergemeinschaft in Folge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit im übrigen auch als ermächtigt, in Verfahrensstandschaft individuelle Beseitigungsansprüche von Wohnungseigentümern gegen einen Störer gerichtlich durchzusetzen. Damit setzt er sich in Widerspruch zu dem 32. Senat des gleichen Gerichts (OLG München, Beschluß vom 17.11.2005, 32 Wx 077/05 in MietRB 2006, 102).

 

Urteil vom 12.12.2005

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 34 Wx 83/05

Quelle: ZWE 2006, 337

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