Grundsteuer für selbstgenutzte Einfamilienhäuser nicht verfassungswidrig

Nach dem Bundesverfassungsgericht hat nun auch der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, selbstgenutzte Einfamilienhäuser von der Grundsteuer auszunehmen.

 

Aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 zur Vermögensteuer (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) war abgeleitet worden, dass für selbstgenutzte Einfamilienhäuser auch keine Grundsteuer erhoben werden dürfe. Dem ist bereits das Bundesverfassungsgericht in einem Kammer-Beschluss vom 21. Juni 2006 (Az. 1 BvR 1644/05) - allerdings ohne Begründung - nicht gefolgt.

 

Der Bundesfinanzhof bestätigte das nun: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer habe einerseits keine formale Bindung für die Grundsteuer. Andererseits enthalte er aber auch inhaltlich keine für die Grundsteuer maßgeblichen Aussagen. Selbst wenn die Grundsteuer wie die Vermögenssteuer eine sogenannte Sollertragsteuer wäre, könnte wegen ihres davon unberührten Real- und Objektsteuercharakters die Selbstnutzung der Einfamilienhäuser nicht berücksichtigt werden. Für Real- und Objektsteuern sei charakteristisch, dass das Steuerobjekt ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beteiligten und seine persönliche Beziehung zum Steuerobjekt erfasst und daher nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt werde. Die Selbstnutzung eines Einfamilienhauses könne danach eine Freistellung von der Grundsteuer nicht erfordern.

 

Urteil vom 19. Juli 2006

Gericht: Bundesfinanzhof

Aktenzeichen: II R 81/05

Quelle:

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