Gittertür als zulässige bauliche Veränderung
Läßt der Eigentümer der im obersten Stockwerk eines Hauses gelegenen Wohnung nach einem Einbruch in seine Wohnung vor der Wohnungseingangstür eine zusätzliche Stahlgittertür anbringen, die aus den unteren Stockwerken nicht einsehbar (!) ist, liegt hierin zwar eine bauliche Veränderung. Dieser müssen aber ausnahmsweise die übrigen Wohnungseigentümer nicht zustimmen, da deren Rechte durch diese Baumaßnahme nicht über das in § 14 WEG umschriebene Maß hinaus beeinträchtigt werden. Anders wäre dieser Fall sicherlich zu entscheiden gewesen, wenn die Tür im Erdgeschoß gewesen wäre oder sich noch weitere Wohnungen in der Etage befunden hätten.
Urteil vom 01.12.2004
Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 16 Wx 204/04
Quelle: NZM 2005, 463