Solaranlage als bauliche Veränderung

Gerade bei einer Solaranlage stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um eine – durch Mehrheitsbeschluß herbeizuführende – modernisierende Instandsetzung handelt, oder um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung sämtlicher nachteilig betroffener Eigentümer bedarf, hier wegen der Veränderung der Außenansicht also von hundert Prozent. Das Oberlandesgericht München entschied, daß die Neugestaltung maßgeblicher Teile von Außenanlagen einer Wohnanlage, wozu auch die Neuerrichtung einer Solaranlage zählen soll, in der Regel eine bauliche Veränderung ist. Begründung: Das Gemeinschaftseigentum wird dadurch in Abweichung vom Zustand bei der Entstehung des Wohnungseigentums gegenständlich umgestaltet. Vorliegend ging es um 10 m2 Kollektorfläche. Anders hatte 2002 noch das inzwischen abgeschaffte Bayerische Oberste Landesgericht entschieden (BayObLG NZM 2002, 74), wobei es damals nur um eine Fläche von 0,8 m2 und die Errichtung auf einer Garage ging. Das Oberlandesgericht München betonte deshalb auch, daß diese damalige Entscheidung nicht für Solarflächen in der Größenordnung übertragbar sei, wie sie üblicherweise vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BafA) gefördert werden.

 

Urteil vom 19.09.2005

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 34 Wx 76/05

Quelle: NZM 2005, 825

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