Stillschweigender Mietvertragseintritt des Ehegatten

Bisher war schon gebräuchlich, daß ein Mieter seinen Ehepartner mit in der Wohnung leben lassen darf. Vertragspartner war aber grundsätzlich nur derjenige, der den Mietvertrag auch unterzeichnet hatte.

 

Probleme gab es, wenn zwar beide Eheleute im Kopf des Vertrags aufgeführt waren, aber nur einer unterschrieben hatte. Ist ein Ehepartner im Kopf des Mietvertrages aufgeführt, unterschreibt diesen aber nicht, ist umstritten, ob er Mietvertragspartei geworden ist.

 

Das Landgericht Osnabrück verneint das (LG Osnabrück, Urteil v. 06.06.2001, Az.: 1 S 1099/00 in NZM 2002, 943). Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 24.08.2002, Az.: 64 S 232/00 in NZM 2002, 119) hingegen sagt, daß der nicht unterschreibende Partner jedenfalls dann Vertragspartei wird, wenn er später rechtsgeschäftliche Erklärungen im Verhältnis zum Vermieter abgibt (z.B. Einverständnis zur Mieterhöhung oder Duldung der Modernisierung). Abgesehen davon kann der nicht unterschreibende Partner nach umstrittener Auffassung schon aufgrund Vertretung durch den anderen Ehepartner Vertragspartei geworden sein.

 

Ein stillschweigender, juristisch ausgedrückt „konkludenter“ Eintritt in den Mietvertrag liegt insbesondere dann vor, wenn der Ehegatte in eigenem Namen Willenserklärungen gegenüber der Hausverwaltung abgibt und den Schriftverkehr in eigenem Namen führt, die Wohnung jahrelang allein nutzt, Miete zahlt, Schönheitsreparaturen ausführt, die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt und eine geleistete Mietkaution zurückfordert.

 

In dem zugrundeliegenden Fall war die Ehefrau monatelang im Ausland. Einstweilen unterschrieb der Mann den Mietvertrag. Im Kopf des Vertrages trug er handschriftlich seinen Namen und den seiner Frau ein. Das Gericht würdigte die Handlungen der Frau gegenüber der Hausverwaltung als Erklärungen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert vom Empfängerhorizont aus betrachtet nur so zu verstehen waren, daß sie auch eigene Rechte und Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haben wollte. Sie hat einen entsprechenden Anschein vermittelt. Dies wurde auch seitens der Verwaltung akzeptiert, die die Frau als gleichberechtigte Partnerin angesehen hat.

 

Urteil vom 13.07.2005

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 255/04

Quelle: NZM 2005, 659

Zurück zur Übersicht