Treppenlifte sind grundsätzlich zulässig

Der Einbau eines Treppenlifts stellt im Allgemeinen eine bauliche Veränderung dar. Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer kann entbehrlich sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Belange gewahrt sind und die Gebrauchsmöglichkeiten des Treppenhauses für die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. In diesem Rahmen kann es auch hinnehmbar sein daß für den Einbau des Treppenlifts der vorhandene zweite Ablauf abmontiert werden muß.

 

In dem vorliegenden Fall konnte die Ehefrau des Eigentümers ohne den Lift die Treppen nicht mehr benützen. Demgegenüber war die optische Beeinträchtigung zu vernachlässigen. Mit hinein spielte außerdem, daß der Eigentümer die Umbau- und Rückbaukosten übernommen sowie eine Sicherheit gestellt hatte.

 

Außerdem entschied das Bayerische Oberste Landesgericht, daß auch dann, wenn die Wohnungseigentümer über ein bauliche Veränderung beschließen, die überwiegend oder gar ausschließlich einem Wohnungseigentümer zugute kommt, dieser grundsätzlich nicht von seinem Stimmrecht ausgeschlossen ist.

 

BayObLG, Beschluß v. 25.08.2003, Az.: 2 ZBR 161/03 in ZMR 2004, 209

 

Ein Sondernutzungsrecht wird durch die Gestattung eines Treppenlifts nicht begründet, was im übrigen nach der Jahrhundertentscheidung des BGH vom 20.09.2000 (wir berichteten) durch Beschluß auch nicht möglich wäre.

 

LG Erfurt, Beschluß v. 19.02.2002, Az.: 7 T 575/01 in NZM 2003, 402

 

Urteil vom 25.08.2003

Gericht: BayObLG

Aktenzeichen: 2 ZBR 161/03

Quelle:

Urteil vom 19.02.2002

Gericht: LG Erfurt

Aktenzeichen: 7 T 575/01

Quelle:

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