Parabolantennen für ausländische Mitbürger höchstrichterlich abgesegnet

Selbst bei vorhandenem Kabelanschluß kann das besondere Informationsinteresse eines ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, daß die übrigen Wohnungseigentümer den Nachteil hinnehmen müssen, der für den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Eigentumswohnung aufgestellten Parabolantenne verbunden ist.

 

Zwar können die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung einschränkende Voraussetzungen bestimmen und das Anbringen von Parabolantennen auch generell verbieten. Aufgrund von Treu und Glauben können solche Vereinbarungen allerdings nach § 242 BGB unwirksam sein, wenn es für ein Festhalten an einem generellen Verbot an einem berechtigten Interesse fehlt.

 

Durch Mehrheitsbeschluß kann ein generelles Verbot von Parabolantennen nicht angeordnet werden, da damit in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen würde. Ein solcher Beschluß ist jedoch grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Zur Nichtigkeit führt es allerdings, wenn mit dem Beschluß eine Vereinbarung, wie z.B. die Gemeinschaftsordnung, abgeändert wird.

 

Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, daß eine Parabolantenne natürlich entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Baurecht, Denkmalschutz, Brandschutz) installiert werden muß. Außerdem darf sie nur an einem Ort angebracht werden, an dem sie den optischen Gesamteindruck des Gebäudes möglichst wenig stört.

 

Wünschen mehrere Eigentümer die Anbringung einer Anlage, dürfen sie ohne weiteres auch auf eine gemeinsame Anlage verwiesen werden.

BGH, Beschluß v. 22.01.2004, Az.: V ZB 51/03 in NZM 2004, 227

 

Noch krasser formulierte es das Oberlandesgericht Schleswig: Das Interesse dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer als Wohnungseigentümer oder Mieter einer Eigentumswohnung an einer Parabolantenne als Voraussetzung für den Zugang zu Programmen ihres Heimatlandes hat in der Regel Vorrang vor dem geschützten Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung ihres Eigentums.

 

Ein Beschluß der Wohnungseigentümer über einen bestimmten Standort der Antenne entfaltet kein Bindungswirkung, wenn an diesem Standort der Empfang der begehrten Programme nicht gewährleistet ist.

OLG Schleswig, Beschluß v. 12.02.2003, Az.: 2 W 217/02 in ZMR 2004, 148

 

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Urteil vom 22.01.2004

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZB 51/03

Quelle:

Urteil vom 12.02.2003

Gericht: OLG Schleswig

Aktenzeichen: 2 W 217/02

Quelle:

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