Mobilfunkantennen

Die derzeit bestehende Ungewißheit, ob und in welchem Maße von Mobilfunkantennen gesundheitliche Gefahren für die in unmittelbarer Nähe zu der Anlage wohnenden Menschen bestehen, reicht allein für die Annahme einer tatsächlichen Benachteiligung aus, die ein Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinnehmen muß. Einschränkend ist zu sagen, daß es vorliegend um eine Antennenanlage für den UMTS-Betrieb ging, der für hohe Übertragungsraten zugeschnitten ist.

OLG Hamm, Beschluß v. 03.01.2002, Az.: 15 W 287/01 in NZM 2002, 546

 

Anders entschied das OLG Köln: Potentielle, nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht feststellbare, aber auch nicht auszuschließende gesundheitliche Risiken einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses für deren Bewohner sind unter Umständen doch zu dulden. Grund war hier, daß in der Teilungserklärung der Gemeinschaft ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt war, die Dachfläche für „leistungsstarke Antennen“ zu benützen.

OLG Köln, Beschluß v. 10.01.2003, Az.: 16 WX 221/02 in NZM 2003, 200

 

Urteil vom 03.01.2002

Gericht: OLG Hamm

Aktenzeichen: 15 W 287/01

Quelle:

Urteil vom 10.01.2003

Gericht: OLG Köln

Aktenzeichen: 16 WX 221/02

Quelle:

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