Fassadensanierung keine bauliche Veränderung

Ob eine Baumaßnahme als – durch Mehrheitsbeschluß mögliche – Instandsetzung oder Instandhaltung oder als – grundsätzlich nur allstimmig mögliche - bauliche Veränderung zu sehen ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Hier wurde eine über 30 Jahre alte Fassade wegen loser Fassadenplatten, Undichtigkeit und Asbestbelastung durch eine Verkleidung mit Wärmedämm-Verbundsystem (Thermohaut) ersetzt. Dies zählt noch zur Instandsetzung. Darunter fällt nämlich auch die sog. „Modernisierende Instandsetzung“, bei der Bauteile nicht 1:1 ausgetauscht werden, sondern durch Teile, die dem aktuell üblichen technischen Stand entsprechen. Ein weiteres Beispiel wäre der Austausch von Holz- durch Kunststoffenster.

OLG Düsseldorf, Beschluß v. 08.11.2002, Az.: 3 Wx 258/02 in NZM 2003, 28

 

Gleiches hat das Oberlandesgericht Düsseldorf schon einige Monate zuvor für die Anbringung eines Wärmedämmungsverbundsystems zum Zwecke der Sanierung einer erhebliche Risse aufweisenden Fassade entschieden. Hier hätten die Risse zwar auch ohne Wärmedämmung beseitigt werden können, dennoch fassten die Richter diese Sanierung noch unter den Begriff der modernisierenden Instandsetzung.

OLG Düsseldorf, Beschluß v. 15.03.2002, Az.: 3 Wx 13/02 in NZM 2002, 704

 

Urteil vom 08.11.2002

Gericht: OLG Düsseldorf

Aktenzeichen: 3 Wx 258/02

Quelle:

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