Wanddurchbruch kein Nachteil
Der Durchbruch durch eine tragende Wand zwischen zwei Wohnungen berührt zwar das gemeinschaftliche Eigentum und ist eine bauliche Veränderung. Wenn aber weder der Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt wird, noch die Statik des Gebäudes oder die Brandsicherheit gefährdet werden, liegt kein Nachteil vor, weswegen auch keine Zustimmung der Miteigentümer erforderlich ist. Dem steht auch nicht das Abgeschlossenheitserfordernis von Wohnungen entgegen.
Urteil vom 14.02.2002
Gericht: BayObLG
Aktenzeichen: 2 ZBR 187/01
Quelle: NZM 2002, 391