Parkplatznutzung: Abgrenzung Sondernutzungsrecht - Gebrauchsregelung

Eine Eigentümergemeinschaft beschloß mehrheitlich eine Regelung über eine Parkplatznutzung. Danach durften in der Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr nicht alle Wohnungseigentümer auf einer gemeinschaftlichen Parkplatzfläche ein Fahrzeug abstellen. Die Richter entschieden, daß es sich hierbei um eine bloße Gebrauchsregelung handelt. Eine solche kann per Mehrheitsbeschluß getroffen werden. Anders wäre es, wenn hier Sondernutzungsrechte begründet werden hätten sollen. Das wäre nämlich nicht durch Mehrheitsbeschluß, sondern nur durch (notarielle) Vereinbarung möglich gewesen. Ein Sondernutzungsrecht sollte hier aber nicht begründet werden, da in der Zeit zwischen “8.01 Uhr und 17.59 Uhr” alle dort hätten parken können, freie Stellplätze vorausgesetzt. Das Oberlandesgericht definierte ein Sondernutzungsrecht also als vollständigen Ausschluß von der (Mit-)Gebrauchsmöglichkeit.

 

Urteil vom 19.06.2007

Gericht: OLG Frankfurt a.M.

Aktenzeichen: 20 W 403/05

Quelle: NZM 2008, 812

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