Sondernutzungsrechte können nicht durch den Verwalter zugewiesen werden

Sondernutzungsrechte, hier an Gartenflächen, können durch Zuweisung des Verwalters nicht wirksam begründet werden, wenn die Teilungserklärung einen Anspruch auf Einräumung vorsieht, aber lediglich schreibt, daß die Sondernutzungsflächen “auf dem Gemeinschaftsgrundstück belegen sind”. Auf einen Aufteilungs- oder Lageplan war hier nicht Bezug genommen. Das Gericht wies darauf hin, daß der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verletzt sei. Niemand wisse, welche Flächen gemeint seien. Damit die Bestimmung wirksam gewesen wäre, hätte zumindest bestimmbar sein müssen, um welche Flächen es geht. Das Ergebnis: Es gab gar keine Sondernutzungsflächen, alles blieb Gemeinschaftseigentum.

 

Urteil vom 09.07.2007

Gericht: KG

Aktenzeichen: 24 W 28/07

Quelle: MietRB 2008, 19

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