Kein Sondernutzungsrecht aus Gewohnheitsrecht

Wie schon der BGH am 20.09.2000 entschieden hat, kann ein Sondernutzungsrecht, zum Beispiel am Garten, nicht per Beschluß, sondern nur durch Vereinbarung der Eigentümer geregelt werden. Ein abweichender Beschluß ist nicht nur anfechtbar, sondern sogar nichtig. Was, wenn jemand in der Praxis aber faktisch eine Gemeinschaftsfläche in Anspruch nimmt, im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses bereits Hecken gepflanzt bzw. Zäune oder ein Gartentor errichtet hat? Das Oberlandesgericht München entschied nun, daß die übrigen Eigentümer einen Anspruch darauf haben, diese Fläche tatsächlich auch betreten und benutzen zu dürfen. Diesen Anspruch kann jeder einzelne Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung durch die Gemeinschaft geltend machen. Ein Anspruch auf Rückbau von Toren, Hecken etc. besteht aber nicht, weil man ja das Betretungsrecht durch Offenhalten eines Tores oder Öffnen eines Lochs in der Hecke gesichert haben könnte. Vorsicht sollte man auch bei eigenmächtigem Betreten walten lassen. Das Gericht hatte sich nicht mit der strafrechtlichen Frage des Hausfriedensbruchs auseinanderzusetzen. Hierfür genügt, dass man sich widerrechtlich in “befriedetem Besitztum” eines anderen aufgehalten hat. Besitz und Eigentum sind aber rechtlich zwei Paar Stiefel.

 

Urteil vom 09.05.2007

Gericht: OLG München

Aktenzeichen: 32 Wx 31/07

Quelle: ZWE 2008, 351

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