Nun höchstrichterlich: Nachbarrecht auch bei Sondernutzungsgärten

Haben Wohnungseigentümer vereinbart, daß sie räumlich abgegrenzte Teile des gemeinschaftlichen Grundstücks allein, unter Ausschluß der übrigen Eigentümer, als Garten nutzen dürfen, liegt ein Sondernutzungsrecht vor. Die Oberlandesgerichte hatten schon dazu Stellung genommen, ob dann das landesrechtliche Nachbarrecht Anwendung findet. Dies hat nun auch der Bundesgerichtshof bestätigt. Zu beachten sind daher zum Beispiel die Abstände von Pflanzen zum Nachbargarten. Dies bedeutet z.B. in Bayern, daß grundsätzlich die Abstände zum Nachbarn bzw. die Höhen, wie folgt, einzuhalten sind: Mindestens 50 cm Abstand, bzw. falls die Pflanzen über 2 m hoch sind, sogar 2 m Abstand. Der Abstand ist bei Bäumen von der Mitte des Stammes zu bemessen, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst der Grenze befindlichen Triebe (Art. 47 und 49 AGBGB).

 

Urteil vom 28-09-2007

Gericht: BGH

Aktenzeichen: V ZR 276/06

Quelle: ZWE 2008, 50

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