Ansprüche bei unerlaubtem Dachgeschoßausbau

In der Wohnanlage waren oberhalb einer Wohnung freie Dachgeschoßräume. Der darunter wohnende Eigentümer sah das als willkommene Gelegenheit, seine Wohnung zu vergrößern. Ein Blick in die Teilungserklärung hätte ihn zwar darüber aufgeklärt, daß es sich um Gemeinschaftseigentum handelte, aber diesen hatte er sich gespart. Nach Ausbau des Dachgeschosses vermietete der Eigentümer den neu geschaffenen Wohnraum sogar. Die Gemeinschaft verlangte Herausgabe der Räume und der erzielten Mieteinnahmen. Zu Recht, entschieden die Düsseldorfer Richter. Der Eigentümer wandte vergeblich Ansprüche auf Verwendungsersatz wegen der von ihm bezahlten Umbaukosten ein. Auch mit dem Einwand, daß die Gemeinschaft ungerechtfertigt bereichert sei, drang er nicht durch.

 

Urteil vom 03.06.2005

Gericht: OLG Düsseldorf

Aktenzeichen: 3 Wx 13/05

Quelle: NZM 2006, 705

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