Nachbarrecht bei Sondernutzungsflächen

Die nachbarrechtlichen Abstandsflächen gelten auch im Verhältnis der sondernutzungsberechtigten Eigentümer zueinander gelten. Das Kammergericht Berlin entschied nun, daß auch das Selbsthilferecht der Grundstücksnachbarn nach § 910 BGB im Verhältnis der Gartenflächen-Sondernutzungsberechtigten untereinander analog besteht. § 910 regelt:

 

„Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.“

 

Das Gericht setzte sich in der Begründung seiner Entscheidung auch ausführlich mit einer Entscheidung des OLG Düsseldorf auseinander, das eine Anwendung des § 910 BGB auf das Wohnungseigentumsrecht verneint hatte (OLG Düsseldorf, NZM 2001, 861). Dort ging es jedoch um in Pflanzkübeln aufgestellte Pflanzen, so daß § 910 BGB schon deswegen keine Anwendung fand. Auch wenn das Gericht sich nur mit Ästen zu befassen hatte, sind die Argumente meines Erachtens genauso auf Wurzeln anzuwenden. Sehr interessant finde ich folgende Passage der Urteilsbegründung: „Wären die Antragsteller auf den Rechtsweg beschränkt, müssten sie notfalls dreimal pro Jahr wegen des Rückschnitts das WEG-Gericht anrufen.“

 

Urteil vom 13.06.2005

Gericht: KG Berlin

Aktenzeichen: 24 W 115/04

Quelle: NZM 2005, 745

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