Instandhaltung von Sondernutzungsrechten durch WEG beschließbar

Auch wenn einem Sondernutzungsberechtigten nach der Gemeinschaftsordnung die Instandhaltung und Instandsetzung von im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Fenstern auf eigene Kosten obliegt, können die Wohnungseigentümer diesen durch Mehrheitsbeschluß zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen verpflichten. Ein Beschluß, die maroden Fenster anstreichen oder austauschen zu lassen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Gericht betonte aber auch ,daß der Sondernutzungsberechtigte befugt sei, über die Art der Maßnahmen frei zu entscheiden. Ich denke jedoch, daß man ihn, wenn er dieses Wahlrecht nicht ausübt und so die Ausführung der Maßnahme verzögert, notfalls durch weiteren Beschluß auf eine bestimmte Art der Ausführung festlegen kann. Schließlich besteht auch ein Anspruch nach § 21 Absatz 3 und 4 WEG auf Durchführung einer geeigneten Maßnahme zur Instandsetzung und Instandhaltung.

 

Urteil vom 31.03.2004

Gericht: BayOBLG

Aktenzeichen: 2Z BR 241/03

Quelle: MietRB 2004, 327

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