Sondernutzungsrecht: Verkaufseinrichtungen und Bewirtung

Ein Sondernutzungsrecht mit dem Inhalt, auf den vor den Läden befindlichen Gehwegflächen Verkaufseinrichtungen aufzustellen, umfasst nicht das Recht, die Gäste eines Speiserestaurants an auf den Gehwegflächen aufgestellten Tischen und Stühlen zu bewirten. In der Gemeinschaftsordnung war die Nutzung des Teileigentums als „Restaurant“ vorgesehen. Zulässig wäre etwa ein Straßenverkauf oder eine Eistheke gewesen. Das Bayerische Oberste stellte darauf ab, daß die Verweildauer bei Verkaufseinrichtungen kurzfristig, bei dem Vorhandensein von Tischen und Stühlen hingegen langfristig sei und dadurch eine intensivere Nutzung gegeben sei.

 

Urteil vom 08.03.2005

Gericht: BayObLG

Aktenzeichen: 2Z BR 239/04

Quelle: Immobilienwirtschaft 2005, 70

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