Schadensersatz auch ohne Reparatur

Hinterläßt ein Mieter nach dem Auszug Schäden, steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zu. Läßt der die Schäden beheben, kann er die Rechnung geltend machen. Es stellt sich aber auch die Frage, ob er statt der Behebung der Schäden auch einfach die Kosten für die Beseitigung vom Mieter verlangen kann. Die Juristen sprechen hier von einer fiktiven Schadensberechnung, bei der zum Beispiel ein Kostenvoranschlag herangezogen wird. Aus dem Bereich der Autounfälle kennt man das. Die Versicherung erstattet oft auch Kosten ohne Reparatur. In einem anderen Rechtsbereich, dem Werksvertragsrecht, hat vor ein paar Jahren der dafür zuständige VII. Senat des Bundesgerichtshofs aber gesagt, dass das nicht möglich ist. Man könnte nun meinen, dass es entsprechend für das Mietrecht auch so gelten würde, weil es hier ja um Reparaturen geht. Anderer Auffassung war jedoch der für das Mietrecht zuständige VIII. Senat des Bundesgerichtshofs. In einem vermieterfreundlichen Urteil entschied er, dass die fiktive Bemessung des Schadens weiterhin zulässig ist. Hinterlässt der Mieter also Schäden, baut seine Einbauten nicht ab oder nimmt – im Falle einer wirksamen Klausel – keine Schönheitsreparaturen vor, kann der Vermieter auch anhand von Kostenvoranschlägen seinen Schaden einfordern und notfalls einklagen. Charmant: Der Vermieter darf das Geld dann auch behalten und muss es nicht irgendwann später abrechnen. Anders wäre es bei einem Vorschußanspruch, den es zwar auch gibt, aber nur während eines laufenden Mietverhältnisses.

Urteil vom 19.04.2023

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZR 280/21

Quelle:

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