Gewinne bei Anlage der Mietkaution in Aktien

Wie jetzt? Anlage der Mietkaution in Aktien? Das ist doch nicht möglich? Doch! Das Gesetz schreibt in § 551 Absatz 3 BGB lediglich vor, dass die Kaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen ist. Das betrifft aber nur die Mindesthöhe. Es gibt also keine Vorschrift, die eine Anlage als Sparbuch vorschreibt. Die Vertragsparteien können ausdrücklich eine andere Anlageform vereinbaren. So auch hier: Vermieter und Mieter hatten die Anlage in Aktien vereinbart.

Spannend wurde dieser Fall nun, weil die Anlage 1960 erfolgte. Aus den damals umgerechnet ca. 400,- € Kaution wurden durch Kurssteigerungen bis zum Mietende 2018 beträchtliche 115.000,- €! Das weckte natürlich Begehrlichkeiten auf beiden Seiten. Der Vermieter wollte lediglich die damalige Sicherheit von 400,- € zurückzahlen, der Mieter bestand natürlich auf dem vollen sechsstelligen Betrag, weil das aus seiner Sicht seine Zinsen waren.

Das Amtsgericht verurteilte den Vermieter zur Herausgabe der Aktien.

Urteil vom 19.07.2022

Gericht: AG Köln

Aktenzeichen: 203 C 199/21

Quelle:

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