• Vermieter nicht zur Nachverfolgung von Schönheitsreparaturen verpflichtet

Es gibt zahlreiche Fallkonstellationen im Bereich von Schönheitsreparaturen. Der gesetzliche Regelfall wäre, dass diese beim Vermieter liegen. In 99,9 % der Mietverträge wird das abbedungen und dem Mieter auferlegt. Ob eine solche Umlegung wirksam ist, muss sich an der vielschichtigen Rechtsprechung vor allem des Bundesgerichtshofs messen lassen. Wenn eine Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, gibt es dennoch Mieter, die gewissenhaft selbst ihre Wohnung pflegen. Es „läuft“ also. Ist der Vermieter nun verpflichtet, sich hier als Kontrollorgan regelmäßig zu vergewissern, ob in der Wohnung in puncto Schönheitsreparaturen alles in Ordnung ist? Nein, entschied das Landgericht Berlin. Wenn der Mieter sich nicht selbst meldet und Schönheitsreparaturen einfordert, ist der Vermieter nicht zum Tätigwerden verpflichtet.

Urteil vom 17.03.2022

Gericht: LG Berlin

Aktenzeichen: 65 S 211/21

Quelle: NZM 2023, 160

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