Räumungsklage bereits vor Ende der Kündigungsfrist

Der Normalfall einer Räumungsklage ist, dass ein gekündigter Mieter auch nach Ende der Kündigungsfrist im Mietobjekt verblieben ist und daher Klage geboten ist. Jede Regel hat aber auch eine Ausnahme. Man kann nämlich ausnahmsweise sogar schon vor Fristende Klage einreichen und so wertvolle Zeit sparen. Wie das? Es gibt in der Zivilprozessordnung einen § 259 ZPO, die sogenannte „Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung“. Klage auf künftige Leistung kann danach erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Sagt der Mieter also ganz klar „ich ziehe nicht aus“, ist dieser Fall gegeben. In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter der Kündigung widersprochen. Er erklärte aber grundsätzlich seine Bereitschaft auszuziehen, weil er aber trotz Bemühungen auf dem überhitzten Mietmarkt keine Alternative gefunden habe, könne er die Kündigungsfrist nicht einhalten. Der Bundesgerichtshof sah das als ausreichend, so eine vorzeitige Klage zu erheben. Es sei nicht entscheidend ob die Aussage, nicht auszuziehen mutwillig oder unfreiwillig erfolge. Härtegründe, wie die befürchtete Obdachlosigkeit, seien vom Gericht im Rahmen der Klage dann ohnehin zu prüfen und könnten auch anderweitig, zum Beispiel durch die Gewährung einer Räumfrist abgefedert werden.

Urteil vom 25.10.2022

Gericht: BGH

Aktenzeichen: VIII ZB 58/21

Quelle: NZM 2023, 155

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